Vertragsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Kunde beauftragt die Agentur mit der umfassenden monatlichen Leistung im Bereich der Suchmaschinenoptimierung.
Kommunikationsberatung und Betreuung für das Unternehmen des Kunden.
Dieser Vertrag stellt einen Rahmenvertrag dar. Konkrete Kommunikationsmaßnahmen sind aufgrund eines gesonderten,
schriftlichen Auftrags des Kunden zu erbringen.

(2) Die Parteien sind sich einig, dass WOLF OF SEO, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, bloße Dienstleistungen erbringt und einen besonderen Erfolg der SEO-Leistungen nicht schuldet. Insbesondere schuldet WOLF OF SEO nicht bestimmte Ranking-Verbesserungen, sondern wird nur versuchen, diese zu erreichen. Es gehört nicht zu den vertraglich vereinbarten Leistungen von WOLF OF SEO, die Rechtskonformität der erbrachten Leistungen, vornehmlich im Hinblick auf das Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht zu prüfen. Der Kunde ist für die Prüfung selbst verantwortlich. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit einer Werbemaßnahme trägt der Kunde.

(3) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll, kooperativ und zielgerichtet zusammen.
Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrags betreffenden Umstände.

(4) Der Kunde stellt WOLF OF SEO die für Erfüllung des Vertrags erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte und Unterlagen („Kundenmaterialien“) unverzüglich zur Verfügung und wird auch sonst alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen.
Der Kunde trägt alle mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen verbundenen Aufwendungen selbst.

(5) Kommt der Kunde einer erforderlichen Mitwirkungshandlung nicht, nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nach, ist WOLF OF SEO von der Erbringung der Leistung befreit, die von der entsprechenden Mitwirkungshandlung abhängt, bis die Mitwirkungshandlung vollständig erbracht wird. WOLF OF SEO ist für die entstehende Verzögerung nicht verantwortlich. Dies gilt auch für eine weitergehende Verzögerung nach dem Nachholen der Mitwirkungshandlung, die darauf beruht, dass WOLF OF SEO aufgrund der Verzögerung anderweitig über Personal oder Sachmittel disponieren musste. Der Kunde hat die durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwendungen zu tragen und WOLF OF SEO einen etwaigen Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 

(6) WOLF OF SEO ist berechtigt, für die Erbringung der Leistung Subunternehmer und Partner einzusetzen. WOLF OF SEO ist nicht verpflichtet, deren Identität offenzulegen. Abweichende datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt. 

§ 2 Leistungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung gemäß § 2 wesentlichen Daten,
Produktinformationen und Vorlagen zum vereinbarten Termin frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde hat der Agentur rechtzeitig mitzuteilen, ob er die Genehmigung bezüglich eines Vorschlags erteilt, so dass der
Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird.
Erteilt der Kunde die Genehmigung für einen von der Agentur vorgeschlagenen Textvorschlag, so gilt dies gleichzeitig als
Genehmigung des ggf. mit dem Vorschlag der Agentur verbundenen Kostenvoranschlags.
Der Kunde ist nach Fertigstellung zur Abnahme der erbrachten Leistung verpflichtet, sofern die Leistung keine wesentlichen
Mängel aufweist.

§ 3 Vergütung der Agentur

Wird ein schriftliches Angebot übermittelt und wird dieses durch den Kunden genehmigt, so erfolgt die Vergütung gemäß
dem Angebot.

Sonstige Maßnahmen, welche über den Rahmen des Angebots hinausgehen, werden gesondert nach einem Stundensatz in Höhe von 120,00 Euro vergütet.

Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch den Kunden.
Reisekosten werden dem Kunden nach seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung berechnet.

§ 4 Nutzungsrechte

Die Agentur räumt dem Kunden an Ideen, Entwürfe, Texte, Konzepte, Gestaltungen und Arbeitsergebnisse ein einfaches
räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Weiterübertragung des
Rechts an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur.
Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Kunden über.
Die Agentur wird den Kunden über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte hinweisen.
Die Agentur behält sich vor, von ihrem Recht auf Urhebernennung Gebrauch zu machen.
Die Agentur ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Kunden – berechtigt, die Arbeitsergebnisse
im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden unter Nennung des Kundennamens, auch nach Vertragsende, in
allen Medien einschließlich Internet, Social Media und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.

§ 5 Haftung

(1) Die Haftung von WOLF OF SEO auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, soweit dies nicht in den folgenden Vorschriften anders geregelt ist.

(2) Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. 

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist dabei jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Im Hinblick auf diesen vertragstypischen Schaden ist die Haftung von WOLF OF SEO für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt. 

(4) Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von WOLF OF SEO beruhen sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von WOLF OF SEO beruhen. 

(5) Soweit die Haftung von WOLF OF SEO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für dessen die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. 

(6) Weiterhin übernimmt die Agentur keine eigene rechtliche Überprüfung der von ihr erbrachten Leistungen.

(7) Soweit Mängel einer Leistung der Agentur behebbar sind, tritt eine Schadensersatzplicht der Agentur für diese Mängel erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel schriftlich mitgeteilt und die Agentur die Mängel innerhalb von zehn Werktagen nicht behoben hat.

(8) Eine etwaige Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(9) WOLF OF SEO haftet insbesondere nicht für Schäden, wenn diese auf einer verpflichtenden Anweisung des Kunden beruhen oder auf einer Maßnahme des Kunden beruhen, die ohne Absprache mit WOLF OF SEO vorgenommen wurde.

§ 6 Verjährung

(1) Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen WOLF OF SEO und/oder dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere Mängelansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz, verjähren in einem Jahr, unabhängig davon, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche handelt. 

(2) Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Verjährungsfrist gilt nicht in Fällen (i) von Vorsatz, (ii) von grober Fahrlässigkeit, (iii) der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, (iv) von Personenschäden, (v) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (vi) des arglistigen Verschweigens eines Mangels und (vii) von Mängeln, bei denen § 438 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB Anwendung findet. Ein etwaiges Recht des Kunden auf Nachbesserung bleibt während der Laufzeit dieses Vertrages unberührt.    

§ 7 Geheimhaltung

(1) Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge und Unterlagen des Kunden streng vertraulich behandeln und Stillschweigen bewahren. 

(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei („offenbarende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“) im Rahmen der (vor-)vertraglichen Zusammenarbeit offenbart oder von der die empfangende Partei auf andere Weise Kenntnis erlangt hat und die entweder als vertraulich gekennzeichnet oder im Falle der mündlichen Übermittlung innerhalb von zwei Wochen in Textform als vertraulich bestätigt sind. 

(3) Nicht zu den vertraulichen Informationen gehören Informationen, von denen die empfangende Partei beweist, dass 

        1. sie den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres          zugänglich sind oder werden;

        2. die offenbarende Partei auf ihren Schutz schriftlich verzichtet hat; 

        3. sie die Information auf anderem Wege als durch die Zusammenarbeit mit der offenbarenden Partei erhalten hat, ohne dass sie einer Geheimhaltungspflicht unterliegen;

        4. sie die Information unabhängig von den vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei entwickelt hat; 

        5. sie die Information durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands erlangt hat, das oder der öffentlich verfügbar gemacht wurde.

(4) Im Falle einer Offenbarung aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Verpflichtung ist die andere Partei, soweit und sobald zulässig, vor der Offenbarung zu informieren. Die Parteien werden sich dabei unterstützen, die Offenbarung, soweit rechtlich möglich, zu verhindern.

(5) Die Geheimhaltungspflicht gilt gleichermaßen für sämtliche Angestellten und/oder Dritte, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen und Unterlagen haben. 

(6) Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Laufzeit dieses Vertrages und für weitere drei Jahre. Gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen, Daten früher zu löschen oder zurückzugeben oder Daten dauerhaft geheim zu halten, bleiben unberührt.  

§ 8 Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sollte im Einzelfall der Abschluss eines Vertrages nach Art. 28 DSGVO erforderlich sein, verpflichten sich die Parteien zum Abschluss eines solchen Vertrages.

§ 9 Vertragslaufzeit, Verlängerung & Vertragsende

(1) Der Vertrag wird erstmalig für eine Dauer von drei Monaten geschlossen. Während dieser Zeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um die Dauer von sechs Monaten, wenn nicht eine Partei der Verlängerung spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Verlängerung widerspricht. Der Widerspruch bedarf der Schriftform.

(3) Die in §9(1) und (2) gelten standardmäßig, soweit es nicht anders im Angebot geregelt ist.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses, bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist der Standort des Kunden.

(4) Die Rechnungsstellung erfolgt per E-Mail durch Zusendung eines PDF-Dokuments.

(5) Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Rechnung in Schriftform geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. 

(6) Es werden bis zu zwei kostenfreie Revisionen pro Text umgesetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass das dem Kunden bereitgestellte Brandbriefing vollständig ausgefüllt wurde. Sollte dem nicht so sein, behält WOLF OF SEO es sich vor, lediglich eine kostenfreie Revision zu gewähren. Jede weitere Revision ist kostenpflichtig und wird nach Arbeitsaufwand in Stunden abgerechnet (siehe §3). Darüber hinaus gilt für die Umsetzung jeder Revision ein Zeitrahmen von fünf bis sieben Werktagen. Es wird sich um eine schnellere Umsetzung bemüht, diese kann jedoch nicht garantiert werden und es wird kein Recht zur Forderung einer schnelleren Umsetzung eingeräumt. Der Wunsch nach Revision eines Textes ist spätestens einen Monat nach Anlieferung des Textes anzuzeigen. Sollte dieser Zeitraum verstreichen, gilt der Text als abgenommen und jede weitere Revision wird kostenpflichtig.